Unter diesen Vorraussetzungen kann man negative Google Bewertungen entfernen lassen

Verstoß gegen Google-Richtlinien

Es existieren firmeninterne Google-Richtlinien für die Abgabe bzw. Entfernung von Bewertungen. Sie sollen deren Niveau und Qualität gewährleisten, um unzulässige Inhalte oder gar Rechtsverstöße zu vermeiden. Zu den unzulässigen Inhalten zählen u.a.:

  • Spam und falsche Inhalte (z.B. falsch mangels eigener Erfahrung, Manipulation, Mehrfachbewertung von verschiedenen Konten oder gleichen Inhalten zum selben Ort, Links zu anderen Unternehmen)
  • Irrelevantes (Themenbezug ist notwendig, daher sind z.B. keine persönlichen, politischen oder sozialen Themen zulässig)
  • Eingeschränkt zulässige Inhalte (Werbung, insbes. für Produkte mit eigenen Bestimmungen wie z.B. Alkohol, Glücksspiel, Tabak, Waffen, Arzneimittel, Medizinprodukte, Dienstleistungen für Erwachsene, Finanzdienstleistungen)
  • Illegales (z.B. Verletzungen des Urheberrechts, Gewalt, Darstellungen illegaler Tätigkeiten oder Produkte, terroristische Inhalte)
  • Anstößiges (z.B. Nacktheit, anzügliche oder obszöne Inhalte)
  • Gefährliche oder abwertende Inhalte (z.B. Drohung, Belästigung, hate speech, Mobbing aufgrund von Religion, Behinderung, Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung oder Identität, ethnischer Zugehörigkeit)
  • Identitätsdiebstahl (z.B. Rezensionen im Namen Dritter bzw. Fake)
  • Interessenskonflikte (z.B. Herabsetzen von Wettbewerbern, bezahlte Fake-Bewertungen, eigenes Unternehmen bewerten)
  • Offenlegung personenbezogener oder u.a. vertraulicher Daten (z.B. Name, Ausweisnummer, Kreditkartennummer, Passwörter)

Verstoß gegen geltendes Recht

Verstöße gegen geltendes Recht betreffen hauptsächlich Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Bewerteten sowie Straftatbestände wie Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung.

Persönlichkeitsrecht

Eine unzulässige Rezension betrifft oft die Außendarstellung einer Firma und somit die Persönlichkeit des Unternehmers. Das Persönlichkeitsrecht schützt ihn u.a. vor Äußerungen, die für sein Ansehen in der Öffentlichkeit abträglich sind. Diese sind in vielfältiger Art denkbar.

Bei einer Beleidigung (§ 185 StGB) äußert der Täter offen seine Geringschätzung und verletzt damit die Ehre des Bewerteten. 

Bei Übler Nachrede (§ 186 StGB) wird ein ehrverletzender Umstand behauptet, der vom Täter nicht bewiesen werden kann (z.B., dass ein Mitarbeiter Gelder unterschlägt).

Die Verleumdung (§ 187 StGB)  ist quasi die Steigerung der üblen Nachrede. Der Täter behauptet ganz bewusst eine unwahre Tatsache (die auch wiederlegt werden kann).

Schmähkritik ist unzulässig. Diese liegt vor, wenn die bewusste Herabsetzung des Bewerteten überwiegt und eine sachliche Auseinandersetzung fehlt. 

Die Abgrenzung der einzelnen Tatbestände untereinander ist für juristische Laien in der Regel schwierig, weil eine einzelne Bewertung auch ein Mix von Meinung und Tatsachenbehauptung beinhalten kann. 

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind unzulässig. Dazu zählt auch das Weglassen relevanter Details. Es muss der Bewertung ein tatsächlicher Sachverhalt zugrunde liegen, d.h. der Bewertende muss selbst Käufer oder Patient gewesen sein, um sich eine Meinung bilden zu können. Hörensagen oder Mutmaßungen reichen hier nicht aus. 

Eine abgegebene Bewertung impliziert die Tatsachenbehauptung, dass ein Kontakt zwischen dem Kritiker und dem Bewerteten stattgefunden hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 17.07.2019 – 3 W 1470/19). Sofern nähere Details dazu fehlen, bietet das einen guten Angriffspunkt, weil zunächst bezweifelt werden kann, dass ein solcher Kontakt überhaupt stattgefunden hat. Dann kommt Google ins Spiel und hat seinerseits den Bewertenden aufzufordern, seine Kritik dahingehend zu spezifizieren, dass eine entsprechende Überprüfung möglich wird. Meist führt das dazu, dass der Kritiker die Bewertung von sich aus entfernt. Wenn er das nicht tut und auch keinerlei weitere Stellung bezieht, wird Google die Bewertung löschen.

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